1 Name, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen IVQS Stiftung – gegen Altersarmut bei Schauspielern.

Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft und Verwaltung von Frau Sarah von Berlepsch (geb. Alles) und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

Auf Wunsch des Stifters kann die Stiftung jederzeit in die Rechtsfähigkeit überführt und die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts beantragt werden. In diesem Fall gilt er zugleich als Stifter auch der rechtsfähigen Stiftung.

 

2 Stiftungszweck

Die Stiftung mit Sitz am Ort ihrer Treuhänderin in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur; Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke, insbesondere auf dem Gebiet des Engagements gegen Altersarmut bei Schauspielern.

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Kunst und Kultur; Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Einrichtungen der Altenhilfe für Künstler, insbesondere für Schauspieler;

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der Unterstützung von Schauspielern in Altersarmut dienen;

Gewährung von Einzelfallhilfen für Schauspieler in Not;

Unterstützung, Durchführung und/oder Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Künstler

Unterstützung der Bildung von Patenschaften von Junioren für ältere Kollegen.

 

3 Selbstlosigkeit, Ausschliesslichkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Stiftungsvermögen

Die Stiftung wird mit einem (Anfangs-)Vermögen von 10.000,00 Euro (in Worten: Zehntausend Euro) ausgestattet.

Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen die jährlichen Erträge aus der Vermögensanlage und die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

Unbeschadet des Vorgenannten kann das Stiftungsvermögen auf Beschluss des Stiftungsrats in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks für erforderlich gehalten und der Bestand der Stiftung hierdurch nicht gefährdet wird. Der in Anspruch genommene Betrag soll baldmöglichst in das Stiftungsvermögen zurückgeführt werden.

Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

 

5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß der Abgabenordnung.

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht auf Grund der Satzung nicht.

 

6 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus 3 bis 6 Mitgliedern.

Geborene Mitglieder sind:

Ulrich Häusler als Stifter

oder eine von ihm benannte Person; dieses Benennungsrecht setzt sich fort;

Sarah von Berlepsch, geb. Alles – Adresse xxx,

Claudio Maniscalco – Adresse xxx

Mona Seefried – Adresse xxx

Stefani Lange – Adresse xxx

Der Stiftungsrat kann für Förderer und Unterstützer der IVQS Stiftung einen Stiftungsbeirat einrichten, der den Stiftungsrat in seiner Stiftungsarbeit beratend unterstützt.

Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von 5 Jahren vorschlagen (kooptierte Mitglieder). Diese werden nur bei Einstimmigkeit des Stiftungsrates aufgenommen. Wiederbenennung ist zulässig. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können. Beim Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt. Die Benennung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann durch die Mehrheit des Stiftungsrates abberufen werden. Davon ausgenommen sind der Stifter und die Treuhänderin.

Die Mitglieder des Stiftungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen, sofern der Stiftungsetat das zulässt. Der Stiftungsrat kann für einzelne oder alle Mitglieder eine angemessene Vergütung beschließen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände geboten erscheint.

Die Mitglieder des Stiftungsrats wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (und seinen Stellvertreter)

 

7 Aufgaben, Beschlussfassung

Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Treuhänderin ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

Zu Anfang eines Geschäftsjahres wird eine Übersicht zur vorläufigen Verteilung der Mittel aufgestellt.

Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der Treuhänderin nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal Jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen und telefonischen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung; Stillschweigen gilt als Enthaltung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden und bedürfen der Einstimmigkeit.

Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat einstimmig gefasst und bedürfen der Zustimmung der Treuhänderin.

Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu protokollieren und aufzubewahren. Jedes Mitglied des Stiftungsrates erhält eine Ausfertigung der Protokolle.

 

8 Treuhandverwaltung

Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Stiftungsrates und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

Die Treuhänderin legt dem Stiftungsrat auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.

Die Treuhänderin ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie hat Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen angemessenen Aufwendungen. Der Stiftungsrat kann eine angemessene Vergütung beschließen, wenn dies aufgrund geänderter Umstände geboten erscheint.

 

9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Stiftungsrat und Treuhänderin nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung von Kunst und Kultur, von Jugend- und Altenhilfe oder mildtätiger Zwecke zu liegen.

10 Auflösung der Stiftung

Die Treuhänderin und der Stiftungsrat können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

 

11 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen auf Beschluss des Stiftungsrates an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur; Jugend- und Altenhilfe oder die Förderung mildtätiger Zwecke.

 

12 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Zweifel eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

 

13 Inkrafttreten der Satzung

Mit der Erteilung des Freistellungsbescheides durch das Finanzamt tritt die Satzung in Kraft.

                       Spendenkonto  DE 14 1005 0000 1068 761322